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Doppelsieg für Apriko: Gold und Silber bei den Best of Swiss Software­-Awards 2024

Im Kongresshaus Zürich wurden am 19. November 2024 die besten Softwarelösungen der Schweiz ausgezeichnet. Besonders strahlend: Das Start-up Apriko, das mit Gold in der Kategorie Business Solutions und Silber in der Kategorie Cloud Native Solutions gleich doppelt überzeugte.

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Was ist Payrolling?

Hast du dich schon mal gefragt, was Payrolling oder Payroll eigentlich beinhaltet? Und kennst du Try & Hire schon? Die Antwort ist nicht ganz einfach, weil der Begriff «Payrolling» für 2 unterschiedliche Dienstleistungen genutzt wird.

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Betreffend Softwarenutzung, Treuhand- und Backofficeleistungen in der Personaladministration

Allgemeines

  1. Die Apriko AG ist ein Dienstleistungsunternehmen, welches sich auf die Soft-wareentwicklung und das Outsourcing von Leistungen in der Personaladminist-ration spezialisiert hat.
  2.  

  3. Der Kunde ist ein Unternehmen in der Personaldienstleistungsbranche.
  4.  

  5. Der Kunde kann zwischen verschiedenen Leistungen der Apriko AG wählen:
    1. die online Dienstleistungen «Apriko» der Apriko AG als «Software as a Service» (nachfolgend «Apriko», «Software-Leistung», «Software-Vertrag»), oder
    2. sowohl die Software-Leistung als auch die administrative Unterstützung der Apriko AG (nachfolgend «Backoffice-Leistung», «Backoffice-Vertrag»).

     

  6. Der Kunde wählt welche Leistungen er beziehen will, indem er den Software-Vertrag oder den Software- und Backoffice-Vertrag abschliesst. Der alleinige Abschluss des Backoffice-Vertrags ist nicht möglich, eine Kündigung des Software-Vertrags führt automatisch auch zu einer Kündigung eines bestehenden Backoffice-Vertrags.

Anwendungs- und Geltungsbereich der AGB

  1. Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) halten diejenigen Geschäftsbedingungen zwischen den Parteien fest, welche unabhängig von der Wahl des Einzelvertrages, bzw. der Leistung der Apriko AG, in Bezug auf das gesamte Rechtsverhältnis zwischen den Parteien Geltung haben sollen. Die AGB gelten dementsprechend kumulativ zu den Vereinbarungen in den Einzelverträgen und anderen Vereinbarungen zwischen den Parteien.
  2.  

  3. Dabei gelten die AGB auch für künftige, zusätzliche Vereinbarungen zwischen den Parteien, selbst wenn im Einzelfall nicht nochmals ausdrücklich darauf Bezug genommen wird.
  4.  

  5. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden und diesen AGB entgegenstehende, davon abweichende oder ergänzende Bedingungen und Vereinbarungen sind nicht Bestandteil der vertraglichen Beziehung zwischen den Parteien, es sei denn, die Apriko AG habe ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt.

Software-Leistung

  1. Die Apriko AG stellt dem Kunden eine cloudbasierte Software zur Verfügung, die den Zugriff von berechtigten Dritten über eine Internetverbindung mittels passwortgeschützten Zugang ermöglicht (nachfolgend «Software as a Service»).

Leistungsumfang Software «Apriko»

  1. Mit «Apriko» können Prozesse im Bereich der Personaldienstleistung digital abgewickelt werden. Der Leistungsumfang von «Apriko» ergibt sich ab dem 1. Januar des Folgejahres aus den Funktionsbeschreibungen auf der Homepage der Apriko AG.
  1. Sämtliche Rechte an Software, Marken und Verfahren betreffend Angeboten und Dienstleistungen verbleiben bei Apriko AG bzw. dem Lizenzgeber der Apriko AG. Die Apriko AG bzw. der Lizenzgeber der Apriko AG behalten zudem alle Rechte an Weiterentwicklungen, Übersetzungen, Änderungen und Updates/-grades der Software und deren Kopien.
  1. Der Kunde erhält ein Nutzungsrecht nach dem Softwarevertrag respektive diesen AGB. Das Recht des Kunden zur Nutzung der Software erstreckt sich nur auf dessen Unternehmen. Der Kunde darf die Software weder weiter-/ unterlizenzieren, verkaufen, vermieten oder übertragen noch sonst wie ganz oder in Teilen Dritten zugänglich machen.
  1. Darüber hinaus ist der Kunde nicht berechtigt, die Software für eine andere Nutzung als die von der Apriko AG angebotene und auf der Website umschriebene Nutzung einzusetzen.
  1. Der Kunde darf die Beschränkung des Umfangs seiner eingeräumten Rechte nicht durch die Verwendung von Schnittstellen (API) in der Software umgehen. Er ist nicht berechtigt, die Anzahl Benutzer durch Programmierung einer eigenen Benutzeroberfläche («Interface») zu erweitern. Stellt die Apriko AG fest, dass Benutzer des Kunden mit einem fremden Interface Daten benutzen oder erfassen, die über nicht autorisierte Schnittstellen verarbeitet werden, können diese Benutzer in den Nutzungsumfang eingerechnet werden.
  1. Die Anbindung an Apriko ist nur in Absprache und mit schriftlicher Zustimmung der Apriko AG erlaubt. Technische Änderungen an der Schnittstelle werden 30 Tage im Voraus angekündigt, die API kann auch ersatzlos gestrichen werden, der Kunde hat kein Anspruch auf eine solche Anbindung.
  1. Kosten für allfällige Anpassungen, Korrekturen für kundenseitig entwickelte Anbindungen hat der Kunde vollumfänglich selbst zu tragen.

Verfügbarkeit von «Apriko»

  1. Die Apriko AG bemüht sich, dem Kunden «mit Ausnahme der geplan-ten/angekündigten Wartungs- und Aktualisierungsfenster sowie der Zeit für die Datensicherung eine hohe Verfügbarkeit der Software anzubieten. Eine vollständige Gewährleistung eines unterbruchs- und störungsfreien Betriebs kann aber nicht gewährleistet werden. Der Kunde anerkennt daher, dass Funktionsstörungen der Leistungen der Apriko AG auch bei grösster Sorgfalt der Apriko AG nicht gänzlich ausgeschlossen werden können und dass deshalb die ununterbrochene Funktionsfähigkeit der Leistungen nicht gewährleistet werden kann.
  1. Bezüglich allfälligen Haftungsfolgen wird auf die Ausführungen unter «Haftung» hiernach verwiesen.

Unterhalt und Wartung von «Apriko»

  1. Die fixen Wartungszeiten sind wöchentlich jeweils am Dienstag von 20.00 Uhr bis 05.00 Uhr. Während den fixen Wartungszeiten steht die Software für den Kunden nicht zur Verfügung und wird in den Verfügbarkeitsstatistiken nicht berücksichtigt.

Datensicherung

  1. Die Apriko AG sichert die Kundendaten täglich zur Sicherstellung der Wiederherstellung der Daten im Falle eines Desasterfalls. Die Apriko AG bewahrt die gesicherten Daten für maximal 12 Wochen auf. Während den fixen Datensicherungszeiten kann die Nutzung der Software nicht garantiert werden, es können Einschränkungen auftreten.
  1. Die Wahrung von gesetzlichen Aufbewahrungspflichten der Daten obliegt allein dem Kunden. Die Datensicherung dient der Apriko AG zur Wiederherstellung des Systems im unwahrscheinlichen Fall eines Systemausfalls. Es besteht kein Anspruch des Kunden auf Herausgabe der gesicherten Daten. Es wird daher empfohlen, wichtige Daten wie Lohnabrechnungen und Rechnungskopien zusätzlich lokal beim Kunden aufzubewahren.

Datenmigration und Abnahme

  1. Die Apriko AG nimmt sämtliche Konfigurationen, Einrichtungen und Datenmigra-tion der Stammdaten (Kandidaten, Kunden und Einsätze) im Rahmen der Eröff-nung des Kunden-Accounts für «Apriko» vor oder stellt dem Kunden Mittel zur selbständigen Einrichtung und Datenmigration (bspw. Assistenzsysteme, Uplo-adplattform, etc.) zur Verfügung. Das Quellsystem des Kunden muss unterstützt werden, d.h. CSV, JSON oder XML Datenformate zur Verfügung stellen und die zur Verfügungen gestellten Daten müssen überdies die nötige Datenqualität aufweisen. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, ist keine Migration möglich.
  1. Ein Migrationsaufwand seitens Apriko AG bis zu acht Stunden wird dem Kunden nicht in Rechnung gestellt. Verursacht die Migration einen Aufwand von mehr als acht Stunden wird der effektive Aufwand (stundenweise) in Rechnung gestellt. In diesem Fall werden die Migrationskosten vorgängig mit dem Kunden abgesprochen, sobald absehbar ist, dass ein Mehraufwand von mehr als acht Stunden resultiert.
  1. Für die Bereitstellung der notwendigen System- und Datenvoraussetzungen (vgl. «Bereitstellung der Systemvoraussetzungen») beim Kunden ist dieser jedoch alleine verantwortlich. Der Kunde besitzt kein vertraglicher Anspruch auf diese Einrichtungs- und Migrationsschritte.
  1. Nebst den vorstehenden Leistungen können dem Kunden Drittkosten verrechnet werden, welche im Rahmen der Migration anfallen, bspw. Gebühren für den Datenexport aus einem Drittsystem. Solche Kosten sind direkt durch den Kunden zu bezahlen.
  1. Nach Abschluss der Migration nimmt der Kunde einen Funktionstest vor und bestätigt die Abnahme in der Software. Die Inbetriebnahme der Software durch den Kunden, gilt in jedem Fall auch als Abnahme, auch bei fehlender Bestätigung durch den Kunden.
  1. Bei Scheitern einer Abnahme aufgrund nicht mangelfreier Anwendung von «Apriko» hat die Apriko AG eine Frist von 30 Tagen zur entsprechenden Nachbesserung. Ist die Anwendung von «Apriko» auch nach der Nachbesserung nicht oder nur eingeschränkt möglich, bzw. mangelhaft, kann der Kunde entweder vom Vertrag zurücktreten oder erneute Nachbesserung innert angemessener Frist verlangen.
  1. Wünscht der Kunde eine Datenmigration, hat er der Apriko AG eine Vollmacht auszustellen, damit diese in seinem Namen gegenüber dem Drittanbieter die Migration der Daten vornehmen kann.
  2. Ab dem produktivem Einsatz von Apriko durch den Kunden können die Daten des Kunden nicht mehr durch Apriko korrigiert werden.

Bereitstellung der Systemvoraussetzungen

  1. Unter Vorbehalt anderslautender Regelung ist der Kunde für die Auswahl, Bereitstellung, Installation, Implementierung, den Gebrauch und Unterhalt der notwendigen Hardware, Software, insbesondere dem Webbrowser und Netzwerkdienstleistungen für den Fernzugriff und für die Nutzung von «Apriko» verantwortlich.
  1. Der Kunde nutzt die Software-Leistung der Apriko AG über einen modernen Webbrowser, der ordnungsgemäss funktionieren muss. Die Systemanforderungen an den Kunden können periodisch aktualisiert werden, die Apriko AG teilt dies dem Kunden in geeigneter Form mit.
  1. Der Kunde ist verpflichtet, die notwendigen Systemvoraussetzungen ohne Unterbruch zur Verfügung zu halten. Weicht der Kunde von diesen Mindestanforderungen an die Systemvoraussetzungen ab, kann ein einwandfreier Betrieb der Leistungen der Apriko AG nicht garantiert werden.
  1. Für Schaden, welcher aufgrund mangelhafter oder Nichtaufrechterhaltung der Systemvoraussetzungen resultiert, lehnt die Apriko AG sämtliche Haftung ab.

Mitwirkungs- und Informationspflichten

  1. Der Kunde hat der Apriko AG sämtliche Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, welche für die Leistungserbringung notwendig sind. Weiter hat der Kunde die Pflicht, die Apriko AG über sämtliche Belange zu informieren, die den vorliegenden Software-Vertrag betreffen oder dessen Erfüllung gefähr-den.

Lizenzgebühren

  1.  Die Lizenzkosten können nach Wahl des Kunden nach einer monatlich Nutzungsdauer oder einer jährlichen Nutzungsdauer abgerechnet werden.
  1.  Bei erstmaligem Abschluss des Softwarevertrags ist die Lizenzgebühr für die erste Abrechnungsperiode vor Beginn der Nutzung, d.h. spätestens am Tag vor Produktivsetzung von «Apriko» zur Zahlung fällig.
  1.  Bei monatlicher Bezahlung ist die Lizenzgebühr jeweils im Voraus spätestens bis zum ersten Tag eines jeden Kalendermonats zur Zahlung fällig. Eine Erhöhung der Lizenzen ist grundsätzlich jederzeit möglich, eine Reduktion ist jeweils spä-testens 30 Tage vor Monatsende mitzuteilen und ist frühestens auf die nächste Abrechnungsperiode möglich. Führen Erhöhungen in der Anzahl Lizenzen oder ein Lizenzbeginn während des laufenden Monats trotzdem dazu, dass die Lizenz nicht während eines ganzen Monats bezogen wird, erfolgt die Bezahlung der Lizenzgebühr pro rata, dies wird nach dem «Effektivzinsmethode», d.h. (act/act) berechnet. Die Abrechnungsperiode bemisst sich nach Kalendermonaten und wird jeweils auch nach solchen abgerechnet. Ist der Beginn der Nutzung während eines laufenden Kalendermonats erfolgt, wird diese Nutzungsdauer pro rata nach den vorstehenden Regeln abgerechnet. Spätestens auf den ersten vollen Kalendermonat erfolgt eine Abrechnung nach Kalendermonaten, wobei eine vorschüssige Zahlung nach den vorstehenden Regeln zu leisten ist. Eine Reduktion der Anzahl Lizenzen während dem laufenden Monat berechtigt nicht zur Rückerstattung von bereits bezahlten Monats-Lizenzgebühren.
  1.  Bei jährlicher Bezahlung ist die Lizenzgebühr jeweils jährlich im Voraus spätestens bis zum ersten Tag eines jeden Kalenderjahres zur Zahlung fällig. Bei jährlicher Bezahlung erhält der Kunde einen Rabatt von 8 % auf die Lizenzgebühr. Eine Erhöhung der Lizenzen ist grundsätzlich jederzeit möglich, eine Reduktion ist jeweils bis spätestens 30 Tage vor Jahresende der Apriko AG in geeigneter Form mitzuteilen. Führen Erhöhungen in der Anzahl Lizenzen oder ein Lizenzbeginn während des laufenden Kalenderjahres trotzdem dazu, dass die Lizenzen nicht während eines ganzen Jahres bezogen werden, erfolgt die Bezahlung der Lizenzgebühr pro rata, dies wird nach dem «Effektivzinsmethode», d.h. (act/act) berechnet. Die Abrechnungsperiode bemisst sich nach Kalenderjahren und wird jeweils auch nach solchen abgerechnet. Ist der Beginn der Nutzung während eines laufenden Kalenderjahres, erfolgt, wird diese Nutzungsdauer pro rata nach den vorstehenden Regeln abgerechnet. Spätestens auf das erste volle Kalenderjahr erfolgt eine Abrechnung nach Kalenderjahren, wobei eine vorschüssige Zahlung nach den vorstehenden Regeln zu leisten ist. Eine Reduktion der Anzahl Lizenzen während dem laufenden Jahr berechtigt nicht zur Rückerstattung von bereits bezahlten Jahres-Lizenzgebühren.
  1. Die Softwarelizenzgebühr («Lizenzgebühr») bemisst sich aufgrund der Anzahl Benutzer, welche «Apriko» nutzen («named user approach»). Pro Nutzer ist eine Lizenz nötig, unabhängig des Arbeitspensums des jeweiligen Nutzers. Der Kunde kann die Lizenz einer Person zuweisen und zugewiesene Lizenzen anderen Personen neu zuzuteilen. Die Lizenzgebühr ist aber unabhängig davon, ob die Lizenzen einer Person zugewiesen sind geschuldet. Eine neue Zuteilung einer Lizenz ist jeweils nur einmal monatlich möglich.
  1. Die im Preisrechner auf der Homepage generierten Übersicht, ist lediglich informativer Natur massgeblich ist der basierend auf dem Anhang Berechnungsbasis errechnete Preis.
  1. Die Apriko AG hat die Möglichkeit, die Software-Lizenzgebühr mit einer Frist von sechs (6) Monaten auf den Beginn jedes weiteren Kalenderjahres zu erhöhen.

Poweruser

  1. Die Kunden haben die Möglichkeit ab fünf Lizenzen Poweruser einzusetzen. Poweruser sind Mitarbeiter des Kunden, welche von der Apriko AG speziell geschult werden und in der Lage sind, den anderen Mitarbeitern des Kunden First-Level Support zu bieten.
  1. Für den Einsatz eines Powerusers wird dem Kunden ein Rabatt gemäss Anhang Berechnungsbasis auf die Lizenzgebühren gewährt, der Rabatt wird in der Übersicht auf dem Preisrechner der Homepage rein informativ ausgewiesen. Wie viele Poweruser der Kunde einsetzen darf und welche Rabatte er dafür erhält, ergibt sich aus dem Anhang Berechnungsbasis.
  1. Der Poweruser ist verpflichtet jährlich zwei halbtätige Schulungen der Apriko AG zu besuchen, diese können am Geschäftssitz der Apriko AG oder online stattfinden. Für den Poweruser ist ein Stellvertreter zu bezeichnen.
  1. Setzt ein Kunde Poweruser ein, ist dieser berechtigt, Supporttickets bei der Apriko AG zu erfassen und Support in Anspruch zu nehmen. Andere Benutzer des Kunden sind bei Einsatz eines Poweruser aber nicht mehr berechtigt, Supporttickets bei der Apriko AG zu erfassen. Sollten andere Benutzer trotzdem Support in Anspruch nehmen, verfällt der Status des Poweruser ohne vorgängige Mahnung. Per sofort sind keine diesbezüglichen Rabatte mehr zu gewähren.

Zusatzleistungen, Support und Schulung

  1. Allgemeine Supportanfragen der Benutzer des Kunden sind in den Lizenzkosten enthalten. Nimmt der Kunde Poweruser-Rabatte in Anspruch sind andere Benutzer nicht mehr berechtigt, Supportanfragen zu machen, diesbezüglich wird auf die vorstehenden Ausführungen zum Poweruser verwiesen (vgl. «Poweruser» hiernach).
  1. Individuelle Schulungen und andere individuelle Anfragen sind im Preis nicht enthalten. Der Kunde kann aber solche Support- und Schulungsleistungen bei der Apriko AG gegen Entschädigung in der Höhe von CHF 210/ Stunde beziehen. Reisezeit gilt als Arbeitszeit. Solche Leistungen werden monatlich in Rechnung gestellt und sind zahlbar innert dreissig (30) Tagen.
  1. Für Supportanfrage darf die Apriko AG jederzeit ein Online-Ticketing-Tool einsetzen und die Verwendung bei Anfragen verlangen.

Änderungen, Aktualisierung und Softwareverbesserung

  1. Die Apriko AG kann beliebige Änderungen an der Software «Apriko» (wie neue Funktionen, Änderungen an bestehenden Funktionen, Streichung gewisser Funktionen etc.) vornehmen. Der Kunde ist verpflichtet, solche Systemänderungen durch seine Mitwirkung zu unterstützen.
  1. Die Apriko AG wird «Apriko» jeweils in der aktuellen Version anbieten, kleinere Anpassungen und Erweiterungen werden laufend vorgenommen. Über solche Anpassungen wird der Kunde nicht separat informiert.
  1. Bei grösseren Anpassungen wird die Apriko AG den Kunden spätestens zwei Wochen vor dem Zeitpunkt der Aktualisierung auf das Update hinweisen. Die Aktualisierung der Software «Apriko» erfolgt während dem Wartungsfenster (vgl. «Verfügbarkeit»). Die Apriko AG ist jedoch nicht verpflichtet, die Software «Apriko» während eines Aktualisierungsvorganges zur Verfügung zu stellen (vgl. «Unterhalt und Wartung von Apriko»).
  1. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Änderungen oder Anpassungen an der Software «Apriko». Entwickelt die Apriko AG Zusatzfunktionalitäten auf Wunsch oder Anregung des Kunden, so gehören die Immaterialgüterrechte an diesem Code bzw. an den entwickelten Zusatzfunktionalitäten und den Abläufen ausschliesslich und vollumfänglich der Apriko AG. Der Kunde erhält daran kein gesondertes Nutzungsrecht, auch wenn der Kunde für die Aufwendungen aufgekommen ist. Die Apriko AG bzw. der Lizenzgeber der Apriko AG ist explizit berechtigt solche Anregungen, Vorschläge oder Ideen des Kunden zur Verbesserung an der Software «Apriko» in bspw. neueren Versionen oder anderen Produkten einfliessen zu lassen. Es besteht auch kein Anspruch des Kunden auf Entschädigung, Anteil am Gewinn oder anderweitiger Gegenleistung. Vorbehalten bleibt eine explizite schriftliche Regelung im Einzelfall zwischen dem Kunden und der Apriko AG.

Nichteinhalten der Zahlungsfristen

  1. Hält der Kunde die vertraglich vereinbarten Zahlungsfristen nicht ein, kann die Apriko AG nach einmaliger Mahnung und ohne weitere Vorankündigung den Zugang zu «Apriko» einschränken oder einstellen und die vertragliche Beziehung mit dem Kunden frist- und entschädigungslos auflösen. Die Aushändigung von gespeicherten Daten, die Ausführung von Backoffice-Tätigkeiten oder die erneute Gewährung des Zugangs kann explizit von der Bezahlung der ausstehenden Forderungen gegenüber der Apriko AG abhängig gemacht werden.

Sachgewährleistung der Apriko AG

  1. Die Apriko AG leistet dem Kunden Gewähr dafür, dass «Apriko» und allenfalls weiteres Lizenzmaterial die vereinbarte Qualität und Güte gemäss vereinbartem Leistungsumfang aufweisen. Die Apriko AG kann kein unterbruchs- und störungsfreies Funktionieren von «Apriko» gewährleisten (vgl. Teil «Verfügbarkeit» hiervor) und haftet daher nicht für das Funktionieren der Infrastruktur und/oder Dienstleistungen des Kunden. Im Übrigen wird jegliche Sachgewährleistung und Haftung seitens der Apriko AG wegbedungen, soweit gesetzlich zulässig, diesbezüglich wird nachstehend auf den Teil «Haftung» verwiesen.

Rügepflicht für Sachmängel

  1. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass Software Fehler («Bugs») enthalten kann und stimmt zu, dass das Vorliegen solcher Fehler nicht ein Sachmangel ist, nur sub-stantielle Fehler, welche die vereinbarte Qualität und Güte verletzen sind Sachmängel im Sinne dieser Vereinbarung.
  1. Der Kunde ist verpflichtet allfällige Sachmängel, welcher er bei der Benutzung der Software feststellt, umgehend ausreichend dokumentiert und schriftlich zu rügen (die Verwendung eines Online-Ticketing Systems darf jederzeit verlangt werden). Dies gilt insbesondere für Mängel, welche anlässlich der Abnahme nicht festgestellt worden sind.
  1. Wird diese Rügefrist nicht eingehalten sind sämtliche Gewährleistungsansprüche des Kunden verwirkt.

Mängelbehebung

  1. Bei Vorliegen von Sachmängeln hat die Apriko AG die Wahl der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Als zulässige Nachbesserung gilt auch die Umgehung oder Unterdrückung eines Mangels.
  1. Der Kunde ist verpflichtet, bei der Lösung eines Problems mitzuwirken.
  1. Weitergehende Gewährleistungsansprüche des Kunden (einschliesslich des Rechts auf Minderung der Software-Lizenzgebühr oder auf Schadenersatz) sind ausdrücklich ausgeschlossen.

Externe Daten / Beschränkung der Sachgewährleistung

  1. Die Apriko AG ist von ihrer Gewährleistungspflicht vollständig entbunden, wenn ein Mangel nicht auf von ihr zu vertretende Umstände zurückzuführen ist.
  1. So stellt die Apriko AG dem Kunden auf «Apriko» gewisse Daten, so zum Beispiel die durch Gesamtarbeitsverträge verbindlich erklärten Mindestlöhne (Tempdata), Quellensteuerangabe, Feiertage, Postleitzahlen, Daten aus Abrechnungstabellen, von externen Quellen beziehungsweise von Drittanbietern zur Verfügung. Die publizierten Daten sind ohne Gewähr und die Apriko AG übernimmt für deren Korrektheit auch keinerlei Haftung.
  1. Im Weiteren beinhaltet «Apriko» Module und Produkte von Drittanbietern, z.B. SMS-Versand, PDF-Signierung, Newsletter, Bonitätsauskünfte etc., welche direkt vom Kunden aufgeschaltet, bzw. bezogen werden kann. Die Kosten für diese Module und Produkte werden dem Kunden direkt vom Drittanbieter in Rechnung gestellt. Bei der Nutzung von solchen Leistungen, Lizenzen, Modulen oder Produkten von Drittanbietern geltend die jeweiligen Nutzungs- und Datenschutzbe-timmungen sowie die Gewährleistungsbestimmungen des jeweiligen Drittanbieters. Der Kunde informiert sich selbständig über diese Bedingungen und verpflichtet sich, diese einzuhalten. Jede Gewährleistung oder Haftung der Apriko AG für solche Leistungen von Dritten ist ausgeschlossen.
  1. Der Kunde hält die Apriko AG für allfällige Ansprüche der Drittanbieter sowie sämtliche weiteren Kosten aufgrund Verletzung von Nutzungs- oder Daten-schutzbestimmungen durch den Kunden vollständig schadlos.

Rechtsgewährleistung

  1. Die Apriko AG stellt den Kunden von jeglicher Haftung für die Verletzung von Urheberrechten und anderer Immaterialgüterrechen Dritter frei, sofern und soweit die Verletzung solcher Drittrechte ausschliesslich durch die vertragsgemässe Nutzung der Leistung verursacht worden ist. Der Kunde hat die Pflicht die Apriko AG sofort schriftlich über gemachte Drittansprüche zu informieren und zur Führung der Verteidigung, einschliesslich Abschluss eines Vergleiches, zu ermächtigen. Der Kunde unterstützt in angemessenem und zumutbarem Umfang. Die Apriko AG kann zur Abwehr von Drittansprüchen nach ihrer Wahl dem Kunden das Recht zur Fortsetzung der Nutzung der Leistung verschaffen oder die Leistung vertragskonform austauschen oder ändern. Sollten für die Apriko AG keine dieser Massnahmen möglich sein, ist die Apriko AG berechtigt, vom Software-Vertrag zurückzutreten. Mit der Ausübung dieses Rechts durch die Apriko AG endet das Recht des Kunden zur Nutzung der Leistungen. Eine weitergehende Rechtsgewährleistung der Apriko AG gegenüber dem Kunden ist in jedem Fall ausgeschlossen.

Vertragsdauer / Kündigung

  1. Die Dauer der Nutzung der Software beginnt mit deren erstmaligen Bereitstellung durch die Apriko AG.
  1. Der Software-Vertrag kann bei monatlicher Nutzungsdauer 30 Tage vor Monatsende gekündigt werden oder bei jährlicher Nutzungsdauer 30 Tage vor Jahresende von jeder Partei gekündigt werden. Erfolgt keine Kündigung, verlängert sich der Vertrag automatisch um eine weitere Nutzungsdauer, je nach Lizenzmodell des Kunden entweder um einen Kalendermonat oder ein Kalenderjahr.
  1. Der Vertrag kann ausserordentlich von jeder Partei jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 10 Tagen aus wichtigen Gründen gekündigt werden. Wichtige Gründe sind insbesondere, wenn die Vertragserfüllung unzumutbar geworden ist, nicht mehr möglich ist oder diese trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung und Androhung der Kündigung fortgesetzt nicht erbracht wird. Im Weiteren stellen auch die wiederholte Verletzung der Mitwirkungs- und Informationspflicht, ein eingetretener Zahlungsverzug durch den Kunden oder Lizenzen, die nicht mehr produktiv genutzt werden, einen wichtigen Grund dar.
  1. Eine Kündigung des Softwarevertrags führt automatisch zur Kündigung eines allfällig ebenfalls abgeschlossenen Backoffice-Vertrags.
  1. Die Kündigung muss elektronisch über das von der Apriko AG zur Verfügung gestellte Tool in der Software oder schriftlich erfolgen.

Folgen der Beendigung / Rückgabepflicht

  1. Mit Beendigung dieses Vertrages erlischt jegliches Nutzungs- und Zugriffsrecht des Kunden auf «Apriko». Die Apriko AG ist berechtigt, die Login-Informationen und damit den Zugriff auf die Software ohne weitere Vorankündigung zu sperren.
  1. Hinsichtlich des Datenexports im Zusammenhang mit der Vertragsbeendigung wird auf den Teil «Elektronische Aufbewahrung und Datenexport» nachstehend verwiesen.
  1. Vorbehaltlich anderslautender Vertragsbestimmungen ist die Rückforderung bereits bezahlter Lizenzgebühren durch den Kunden bei einer Vertragsbeendigung – gleich aus welchem Grund – unzulässig.

Backoffice-Leistung

  1. Mit dem Abschluss eines Backoffice-Vertrages kann der Kunde die Apriko AG mit der Übernahme von administrativen Aufgaben beauftragen. Die Backoffice Leistungen sind auf der Homepage der Apriko AG abrufbar, der Kunde kann wählen zwischen dem Bezug verschiedener Leistungen, wobei die Leistungen Lohnwesen und Debitoren bei Abschluss des Backoffice-Vertrags auf jeden Fall Bestandteil sind.
  1. Die Stammdatenbewirtschaftung wie Personenerfassung und Vertragerstellung ist innerhalb von zwei Werktagen möglich. Schnellere Stammdatenbewirtschaftung muss der Kunde selber veranlassen.
  1. Bezieht der Kunde nur einen Teil der vereinbarten Leistungen besteht kein Anspruch auf eine Preisreduktion.

Preise für Backoffice Leistungen

  1. Die Preise für Backoffice Leistungen berechnen sich prozentual vom Jahresumsatz des Kunden. Der Jahresumsatz berechnet sich aus dem Ertrag aus dem PersonalverleihGlossar. Die genaue Berechnung des Preises der Backoffice Leistung ergibt sich aus den Anhang Berechnungsbasis, die Angaben im Preisrechner sind lediglich informativ.
  1. Die Rechnungsstellung erfolgt monatlich. Der Umsatz wird monatlich basierend auf den effektiven Umsatzzahlen in der Software ermittelt, aus dem Durchschnitt der Monatsumsätze wird der Jahresumsatz errechnet und der effektive Satz der daraus entsteht angewendet.
  1. Mit der Jahresschlussrechnung werden allfällige Abweichungen ausgeglichen. Allfällige Guthaben oder Nachzahlungen werden laufend monatlich verrechnet und ausgeglichen. Allfällige Guthaben werden mit der Jahresschlussrechnung als Übertrag auf das neue Jahr übertragen oder bei einer Kündigung ausbezahlt. Eine Auszahlung des Guthabens unter dem Jahr erfolgt nicht, ausser bei Beendigung der vertraglichen Beziehung.
  1. Die Rechnungen sind innert 10 Tagen ohne Abzug zu bezahlen und fällig.
  1. Die Apriko AG hat die Möglichkeit, die Preise für Backoffice-Leistungen mit einer Frist von sechs (6) Monaten auf den Beginn jedes weiteren Kalenderjahres zu erhöhen.

Spesen

  1. Auslagen für Kurierdienstleistungen, Reisekosten, Portokosten, Druckkosten, Kopien und Ähnliches sowie Fremdarbeiten und Gebühren werden separat verrechnet und auf der Rechnung entsprechend ausgewiesen.

Mitwirkungs- und Informationspflicht des Kunden

  1. Damit die Apriko AG die Backoffice Leistungen sorgfältig erbringen kann, ist sie auf eine rechtzeitige und ausreichende Lieferung der entsprechenden Daten, Grundlagen und Freigaben angewiesen.
  1. Für die Erbringung der Backoffice Leistungen vereinbart die Apriko AG mit dem Kunden, welche vorab zu erbringende Handlungen, Unterlagen, Angaben und Leistungen seitens des Kunden (bspw. Zeiterfassung, Debitoren, etc.) bis wann benötigt werden und welche Ausführungszeitpunkte (z.B. für Mahnwesen, Vor-schüsse, Lohnzahlung) etc. seitens Apriko eingehalten werden sollen.
  1. Die Apriko AG ist berechtigt für Aufträge welche der Kunde an die Apriko AG erteilt standardisierte Prozesse und Vorlagen (bspw. Online-Tools) vorzuschreiben.
  1. Liefert der Kunde Daten, Unterlagen oder Grundlagen zu spät oder in ungenügender Qualität, kann die Apriko AG die sorgfältige Erfüllung der Backoffice-Leistungen nicht sicherstellen. Insbesondere beschränken sich die Handlungen der Apriko AG im jeweiligen Zeitpunkt auf die ihr vom Kunden zur Verfügung gestellten Informationen und Dokumente. Insbesondere kann die Einhaltung der Ausführungszeitpunkte seitens Apriko AG nicht garantiert werden. Es ist diesfalls vorbehalten, die Ausführungszeitpunkte (Termine etc.) unter Berücksichtigung der Auslastung und Verfügbarkeit (bspw. Apriko AG Mitarbeiter) neu zu planen.
  1. Diesfalls trägt der Kunde die alleinige Verantwortung dafür, jegliche Haftung der Apriko AG wird – soweit gesetzlich möglich – wegbedungen. Erfolgt die Zustellung nicht oder nicht rechtzeitig, kann die Apriko AG ohne Vorankündigung vom Backoffice-Vertrag zurücktreten. Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung für Schäden, welche durch daraus entstehenden Verzögerungen resultieren. Jegliche Haftung der Apriko AG wird – soweit gesetzlich möglich – wegbedungen.
  1. Weiter hat der Kunde die Pflicht, die Apriko AG über sämtliche Belange zu informieren, die den vorliegenden Backoffice-Vertrag betreffen oder dessen Erfüllung gefährden.

Missstände oder Gesetzeswidrigkeiten

  1. Stellt die Apriko AG im Rahmen der Erfüllung der Backoffice Tätigkeit fest, dass der Kunde widerrechtliche oder anderweitige Missstände in seiner Organisation hat, wird er auf solche hingewiesen.
  1. Es obliegt der Verantwortung des Kunden solche Missstände umgehend zu beseitigen. Kommt er dem nicht nach, hat er der Apriko AG auf erstmaliges Verlangen hin schriftlich zu bestätigen, dass er auf die entsprechenden Missstände hingewiesen wurde und diese willentlich und wissentlich nicht beseitigt.
  1. Der Apriko AG steht es frei, bei Auftreten solcher Missstände die vertragliche Beziehung mit dem Kunden umgehend und ohne weitere Vorankündigung zu beenden, sowohl hinsichtlich des Backoffice-Vertrags, als auch hinsichtlich des Software-Vertrags.

Sorgfaltspflicht der Parteien

  1. Die Apriko AG sichert zu, die vereinbarten Backoffice-Leistungen mit mindestens branchenüblicher Sorgfalt und mittels adäquater Infrastruktur zu erbringen.
  1. Die mit der Kunde individuell vereinbarten Ausführungszeitpunkte werden von der Apriko AG unter der Voraussetzung eingehalten, dass auch die individuell mit dem Kunden vereinbarten, vorab zu erfolgenden Handlungen, Unterlagen und Angaben vereinbarungsgemäss eingehalten werden.

Nichteinhalten der Zahlungsfristen

  1. Hält der Kunde die vertraglich vereinbarten Zahlungsfristen nicht ein, kann die Apriko AG nach einmaliger Mahnung und ohne weitere Vorankündigung den Zugang zur Software einschränken oder einstellen und die vertragliche Beziehung mit dem Kunden frist- und entschädigungslost auflösen. Die Aushändigung von gespeicherten Daten, die Ausführung von Backoffice-Tätigkeiten oder die erneute Gewährung des Zugangs kann explizit von der Bezahlung der ausstehenden Forderungen gegenüber der Apriko AG abhängig gemacht werden.

Vollmacht

  1. Zur Erbringung der Backoffice Leistungen und zur Datenmigration ist die Apriko AG auf eine Vollmacht des Kunden angewiesen, damit bspw. Auskünfte bei Behörden im Namen des Kunden eingeholt werden können.
  1. Mit Abschluss des Backoffice Vertrags verpflichtet sich der Kunde dazu, der Apriko AG die Vollmacht im Anhang zu erteilen. Dazu ist die Vollmacht von zeichnungsbefugten Personen des Kunden zu unterzeichnen und der Apriko AG innert 10 Tagen nach Abschluss des Backoffice Vertrags zuzustellen.
  1. Erfolgt die Zustellung nicht oder nicht rechtzeitig, kann die Apriko AG ohne Vorankündigung vom Backoffice-Vertrag zurücktreten. Der Kunde trägt die al-leinige Verantwortung für Schäden, welche durch daraus entstehenden Verzögerungen resultieren. Jegliche Haftung der Apriko AG wird – soweit gesetzlich möglich – wegbedungen.

Kündigung

  1. Der Vertrag kann ausserordentlich von jeder Partei jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus wichtigen Gründen gekündigt werden. Wichtige Gründe sind insbesondere, wenn die Vertragserfüllung unzumutbar geworden ist, nicht mehr möglich ist oder diese trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung und Androhung der Kündigung fortgesetzt nicht erbracht wird. Im Weiteren stellen auch die wiederholte Verletzung der Mitwirkungs- und Informationspflicht sowie ein eingetretener Zahlungsverzug durch den Kunden einen wichtigen Grund dar.

Anpassungen am Leistungsumfang

  1. Der Leistungsumfang sowohl des Software-, als auch des Backoffice-Vertrags kann jederzeit angepasst werden, umfangreiche Anpassungen werden dem Kunden vorgängig in geeigneter Form mitgeteilt, sodass ein vorgängiger Export der Kundendaten möglich ist.
  2.  

  3. Wird durch eine solche Anpassung eine Verschlechterung für den Kunden bewirkt, hat der Kunde das Recht, die vertragliche Beziehung auf den Zeitpunkt der Anpassung zu kündigen.

Elektronische Aufbewahrung und Datenexport

  1. Die Apriko AG bewahrt sämtliche aufbewahrungspflichtige Unterlagen und Korrespondenzen (nachfolgend «Dokumente») ausschliesslich in elektronischer Form auf. Dies bezieht sich selbstredend nur auf Dokumente, welche der Apriko AG überhaupt ordentlich zugestellt wurden oder erzeugt wurden (bspw. Verträge).
  1. In Papierform ausgestellte und vorliegende Dokumente werden von der Apriko AG eingescannt und elektronisch gespeichert. Die in Papierform vorliegenden Dokumente werden nach der elektronischen Speicherung vernichtet.
  1. Der Kunde gibt mit Abschluss der Einzelverträge sein ausdrückliches Einverständnis für die ausschliesslich elektronische Datenaufbewahrung und die Berechtigung der Apriko AG, sämtliche in Papierform vorliegende Dokumente ohne vorherige Anfrage zu vernichten. Der Kunde ist weiter verpflichtet, allfällige gesetzliche Aufbewahrungspflichten (insbesondere von Dokumenten in Papierform) selber sicherzustellen, die Apriko AG übernimmt dafür keine Verantwortung.
  1. Nach Vertragsende stellt die Apriko AG die alle vom Kunden erstellten, in der Software vorhandenen Daten binnen eines Monats ohne weitere Mitteilung für den Kunden zum Download zur Verfügung. Der Kunde ist verpflichtet zu überprüfen, ob diese Datenlieferung vollständig und richtig ist.
  1. Beim Backofficevertrag handelt es sich bei den bereitgestellten Daten um Dokumente wie Lohnabrechnungen, Unfallmeldungen, etc., welche als zip-Datei zur Verfügung gestellt werden.
    105 Beim Softwarevertrag handelt es sich lediglich um die Stammdaten, d.h. Namen von Mitarbeitern, Kunden, Einsätze etc., diese Daten werden normalisiert als csv-Datei zur Verfügung gestellt.
  1. Die Daten werden grundsätzlich im vorliegenden Format (d.h. bspw. pdf, docx, xlsx, csv, etc.) zur Verfügung gestellt. Während dem laufenden Vertragsverhältnis ist es dem Kunden jederzeit möglich, die Softwaredaten selber herunterzuladen. Für über den vorstehend beschriebenen Export hinausgehende Daten kann der Kunde auf eigene Kosten mit einem Drittanbieter über die Schnittstelle (API) den Export vornehmen. Allfälligen dafür notwendigen Support oder Beratungsaufwände werden zum Stundensatz von CHF … verrechnet. Der Kunde hat keinerlei Anspruch auf Dankbankzugriffe oder dergleichen.
  1. Binnen einer Woche nachdem der Kunde die Daten heruntergeladen hat, respektive spätestens nach Abschluss der letzten Abrechnungsperiode löscht die Apriko AG sämtliche Kundendaten endgültig. Diese können nicht mehr wiederhergestellt werden, vorbehalten bleiben besondere gesetzliche Aufbewahrungsfristen, welche einer Löschung entgegenstehen.
  1. Stellt die Apriko AG fest, dass ein Kunde den Datenexport umgeht und lediglich eine Lizenz erworben hat, die nicht produktiv genutzt wird, steht der Apriko AG ein ausserordentliches Kündigungsrecht nach den vorstehenden Bestimmungen zu oder die Apriko AG kann den Zugriff einschränken auf einen rein internen und lesenden Zugriff. Zudem schuldet der Kunde bei einem solchen Fall ein Lizenz-preis in der Höhe von CHF 1’500.-/pro Lizenz und Monat und hat keinen Anspruch auf Support oder anderweitige Beratung. Sämtliche Aufwände werden dem Kunden nach Aufwand in Rechnung gestellt.

Datenschutz und Datensicherheit

  1. Die Apriko AG legt grossen Wert auf die Geheimhaltung der personenbezogenen Daten, dem Schutz vor unberechtigtem Zugriff sowie dem Datenschutz.
  2.  

  3. Datenschutzrechtlich ist der Kunde Verantwortlicher der Datenbearbeitung, die Apriko AG ist Auftragsbearbeiterin. Für diese Bearbeitung der Daten im Auftrag des Kunden schliessen die Parteien eine separate Auftragsdatenbearbeitungsvereinbarung (nachfolgend ADV) ab, diese ist auf der Homepage der Apriko AG abrufbar. Der Kunde ist verpflichtet diese Vereinbarung abzuschliessen, wenn er Dienstleistungen der Apriko AG (Software- oder Backoffice-Vertrag) beziehen will. Beendet der Kunde die Auftragsdatenbearbeitungsvereinbarung gestützt auf (den gesetzlich zwingenden) Art. 404 Abs. 1 OR ist die Apriko AG berechtigt ohne Vorankündigung die zwischen den Parteien bestehenden Einzelverträge zu beenden.
  4.  

  5. Der Kunde ist weiter verpflichtet, eine entsprechende Einverständniserklärung der Personen – soweit gesetzlich vorgeschrieben – zu diesen Bearbeitungen einzuholen. Die Apriko AG lehnt jede Haftung in Bezug auf eine Verletzung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen oder Geheimhaltungspflichten des Kunden ab.
  6.  

  7. Die Apriko AG informiert die Kunden über relevante Datensicherheitsvorfälle. Eine allfällige Informationspflicht gegenüber möglichen betroffenen Endkunden des Kunden ist alleine Sache des Kunden. Die Apriko AG übernimmt dementsprechend gegenüber dem Endkunden auch keine Kosten und Haftung für solche Vorfälle.

Beizug von Dritten

  1. Zur Erbringung ihrer Leistungen und Erfüllung im Rahmen der vertraglichen Beziehung (Software- und Backoffice-Vertrag, respektive AGB und ADV), ist die Apriko AG berechtigt, Tochterunternehmen, Partnerunternehmen und dergleichen beizuziehen. Auch bei Beizug von Dritten ist die Apriko AG für einen sorgfältigen Umgang mit den Kundendaten besorgt (vgl. «Datenschutz und Datensicherheit» hiervor).

Recht- und vertragsmässige Nutzung von «Apriko»

  1. Der Kunde ist verpflichtet, sicherzustellen, dass ausschliesslich Inhalte auf «Apriko» geladen werden, an denen der Kunde die entsprechenden Rechte besitzt. Inhalte die gegen rechtliche Bestimmungen verstossen (insbesondere Immaterialgüterrecht, Wettbewerbsrecht, Strafrecht) sind verboten. Inhalte dürfen auch nicht rassistisch, pornographisch oder auf andere Weise anstössig sein. Unerlaubte Inhalte könne von der Apriko AG jederzeit und ohne Vorankündigung entfernt werden.
  2.  

  3. Bestehen Hinweise oder Anzeichen für ein rechts- oder vertragswidriges Verhalten des Kunden, kann die Apriko AG den Kunden zur rechts- und vertragsmässigen Nutzung anhalten. Die Apriko AG ist explizit berechtigt, ihre Leistungen ohne Vorankündigung einzustellen und/oder den Vertrag ohne Einhaltung der Kündigungsfrist oder Leistung einer Entschädigung fristlos aufzulösen und gegebenenfalls Schadenersatz sowie die Freistellung von Ansprüchen Dritter zu verlangen.

Haftung

  1. Die Apriko AG haftet nur für Schäden des Kunden, welche die Apriko AG vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.
  1. Eine weitergehende Haftung der Apriko AG für fahrlässig verursachten Sachen, für alle Arten von Folgeschäden und indirekten Schäden, wie Ansprüche Dritter, Schäden infolge Datenverluste oder falscher Abrechnungsdaten, Störungen und Unterbrüche (insbesondere durch Hacking Angriffe, Überlastungen etc.) sind soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Die Haftungsbeschränkungen und der Haftungsausschluss gelten sowohl für vertragliche als auch für ausservertragliche bzw. quasivertragliche Ansprüche des Kunden gegenüber der Apriko AG.
  1. Die Apriko AG haftet auch nicht für Schäden, die durch Hilfspersonen, Erfüllungs-gehilfen der Apriko AG oder Drittanbieter verursacht worden sind.
  1. Die Apriko AG haftet in keinem Fall für den widerrechtlichen Inhalt der bei ihr gespeicherten Daten oder deren missbräuchliche Verwendung durch Dritte oder weil das Lizenzmaterial durch einen nicht ausreichend geschulten Nutzer verwendet wurde oder weil der Nutzer mangels ausreichender Ausbildung (z.B. ungenügende Buchhaltungskenntnisse) nicht beurteilen kann, ob die von «Apriko» gelieferten Resultate plausibel sind. Der Kunde hält die Apriko AG für allfällige Ansprüche von Dritten sowie sämtliche weiteren Kosten (bspw. Kosten im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Rechtsvertretung) diesbezüglich vollständig schadlos.
  1. Wird die Leistungserbringung der Apriko AG infolge höherer Gewalt (z.B. Pandemie, Krieg, Streik, etc.) unmöglich oder gestört, können keine Forderungen an die Apriko AG gestellt werden. Die Apriko AG setzt in diesem Fall alles daran, die Vertragserfüllung so rasch wie möglich fortzusetzen.

Aufklärungs- und Geheimhaltungspflichten der Parteien

  1. Die Parteien verpflichten sich, die jeweils andere Partei umgehend über sämtliche Umstände und Vorkommnisse zu informieren, welche die fristgerechte Durchführung der Leistungen oder die Einhaltung der Vertragspflichten beeinflussen könnten.
  2.  

  3. Die Parteien verpflichten sich, gegenüber Dritten über den Inhalt sämtlicher Einzelverträge Stillschweigen zu bewahren. Im Weiteren verpflichten sich die Parteien, die von der jeweils anderen Partei erhaltenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie weitere Unterlagen und Informationen, die ihnen im Rahmen ihres Vertragsverhältnisses bekannt oder zugänglich werden, geheim zu halten. Die Geheimhaltungspflichten wirken auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses während fünf (5) Jahren fort.
  4.  

  5. Vorbehalten bleibt eine Offenlegung auf behördliche Anordnung hin.

Schlussbestimmungen

Änderungen der AGB

  1. Die vorliegenden AGB können durch die Apriko AG jederzeit geändert oder angepasst werden und werden zum Vertragsbestandteil, wenn der Kunde nicht innert 30 Tagen mittels schriftlicher Mitteilung an die Apriko AG widerspricht. Solche Änderungen werden in geeigneter Weise und frühzeitig dem Kunden mitgeteilt. Sollte er mit der Änderung nicht einverstanden sein, so kann er die vertraglichen Beziehungen auf den nächstmöglichen Kündigungstermin beenden.
  1. Eine Änderung, Anpassung oder Aufhebung dieser AGB oder der Einzelverträge durch den Kunden bedarf der schriftlichen Zustimmung der Parteien.

Verrechnung

  1. Die Verrechnung von allfälligen Forderungen des Kunden mit Ansprüchen der Apriko AG gegen den Kunden ist ausgeschlossen.

Salvatorische Klausel

  1. Sollte eine Bestimmung dieser AGB respektive der Einzelverträge unwirksam oder nichtig sein, so wird die Geltung des übrigen Vertragsinhaltes davon nicht berührt. Die unwirksame oder nichtige Bestimmung ist durch diejenige gesetzlich zulässige Bestimmung zu ersetzen, die dem angestrebten Zweck der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung am nächsten kommt. Die Parteien verpflichten sich, diesbezüglich nach bestem Wissen und Gewissen zu handeln.

Anwendbares Recht / Gerichtsstand

  1. Auf die Einzelverträge respektive die vertragliche Beziehung der Parteien ist ausschliesslich materielles schweizerisches Recht anwendbar.
  1. Ausschliesslicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten, welche mit dem vorliegenden Vertrag im Zusammenhang stehen, ist Zürich Schweiz.

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