Der GAV PersonalverleihGlossar tritt in Kraft, sobald Arbeitnehmende in Betrieben gemäss den Kriterien des Vertrags beschäftigt werden. Seine Bestimmungen gelten landesweit und gewährleisten somit eine einheitliche und geregelte Arbeitsumgebung für Temporärarbeitende in der Schweiz.
Auch in Einsatzbetrieben, die unter einem anderen GAV stehen, gilt der GAV PersonalverleihGlossar. Dabei übernimmt der GAV PersonalverleihGlossar unter bestimmten Voraussetzungen die Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen des GAVs des Einsatzbetriebs. Auch Bestimmungen über den flexiblen Altersrücktritt werden unter gewissen Voraussetzungen übernommen. Bestimmungen bezüglich Krankentaggeldversicherung, berufliche Vorsorge und Beiträgen für Vollzug und Weiterbildung werden jedoch nicht übernommen, sofern die im vorliegenden GAV PersonalverleihGlossar vorgesehenen Lösungen mindestens gleichwertig mit den Bestimmungen der für die Branchen gültigen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge (ave GAV) sind.
In Einsatzbetrieben mit nicht allgemeinverbindlich erklärten GAVs gelten vollumfänglich die Bestimmungen des GAV PersonalverleihGlossar. Es gibt aber auch hier Ausnahmen: Bestimmungen in Betrieben bestimmter Branchen wie der chemisch-pharmazeutischen Industrie, Maschinenindustrie, grafischen Industrie, Uhrenindustrie, Nahrungs- und Genussmittelindustrie sowie in Betrieben des öffentlichen Verkehrs können hiervon abweichen.